Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Müller Elektroanlagen

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Grundlagen der Auftragsdurchführung bilden die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor ab-weichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Für die auszuführende Leistung gilt nachfolgende Rangfolge
-.das konkrete Einzelangebot der Fa. Müller
– diese AG B
– die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung
– hilfsweise das BGB
3. Alle Leistungen der Fa. Müller (Auftragnehmer) umfassen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die Lieferung, Montage und Installationsleistung. Nicht in der Leistung enthalten sind Vorleistungen und Arbeiten zur Schaffung von Baufreiheit, insbesondere Maurer-, Putz- und .Stemmarbeiten, soweit nicht ausdrücklich Bestandteile des Angebots. Objektbezogene Mehr-aufwendungen in der Montage sind zusätzlich vergütungspflichtig.
4. Zu Zeichnungen, Entwürfen und Angebotsunterlagen behält sich die Fa. Müller die Eigentums- und Urheberrechte vor.
5. Eventuelle behördliche oder sonstige Genehmigungen obliegen dem Auftraggeber, mit Ausnahme fachspezifischer Regelungen.
II. Lieferzeit und Montagebedingungen
1. Sind keine Ausführungsfristen verbindlich terminisiert, so hat der Auftragnehmer mit der Auftragsbearbeitung innerhalb von 12 Werktagen, nach Aufforderung des Auftraggebers, zu beginnen.
2. Der Auftraggeber ist für eine ungehinderte Montagefreiheit am Einbauort verantwortlich. Ihm obliegt die Absicherung notwendiger Vorleistungen, einschließlich eventueller Bauplanungsleistungen zum Gesamtobjekt. Zur Montage sind die Zufahrt zum Objekt, der Zutritt und ein Ansprechpartner im Objekt sicherzustellen.
III. Preise und Zahlungen
1. Die im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise und Stunden-errechnungssätze werden zum Nachweis der tatsächlichen Mengen abgerechnet.
2. Pauschalpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Verein-barung.
3. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung und ununter-brochener Montage.
4. Maßgeblich sind die benannten Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird bei der Abrechnung in der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden gesetzlichen Höhe ausgewiesen und ist in dieser Höhe vom Auftraggeber zu vergüten.
5. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet, soweit der Auftraggeber hierfür die Ursachen gesetzt hat.
6. Für die Leistungen mit umfangreicher Materialbestellung und zeit-weisen Werkstattvorarbeiten des Auftragnehmers gelten nach-folgende Grundsätze:
– Auftragsspezifisch vorgehaltene Materialien und Einbauteile sind sofort nach Lieferung zu bezahlen. Bei Ausführungsfristen über 14 Tage sind Abschlagsrechnungen mit 90 % des Wertes der Leistung möglich und sofort fällig.
– Bei Vertragsabschluß leistet der Besteller eine vom Leistungs-fortschritt unabhängige Vorauszahlung im Umfang von 30 % der Gesamtleistung. Abschlagszahlungen werden nachfolgend entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 % der geleisteten Arbeiten unter Einbeziehung der Vorauszahlung gefordert. Abschlagszahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
7. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
8. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist er berechtigt, Zwischenabrechnungen seiner bisherigen Leistungen zu tätigen und eine Preisanpassungs-verhandlung für nach Angebotsabgabe eingetretene Veränderungen der Einkaufs- und Lohnbedingungen zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten, einschließlich installierten, Sachen bleiben bis zur voll-ständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Müller (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Im Falle einer gerichtlichen Pfändung hat der Auftraggeber auf die Vorbehaltsware hinzuweisen und die Fa. Müller sofort schriftlich zu be-nachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Müller berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Fa. Müller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an die Fa. Müller übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)Eigentum der Fa. Müller unentgeltlich.
5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Auftraggeber tritt Ansprüche gegenüber Dritten, die aus Verbindung. Verarbeitung, Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund entstehen, bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Müller ab.
6. Im Falle eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, der Fa. Müller die Demontage von ihr gelieferten Gegenständen zu gestatten und das Eigentum daran zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Wird jedoch das Objekt vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezah-lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
2. Zu speziellen technischen Anlagen/ Teilleistungen, die vor Gesamtfertig-stellung vom Auftraggeber genutzt werden sollen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Teilabnahmen oder eine Nutzungsregelung mit Übernahme der Gefahr- und Obhutspflicht durch den Auftraggeber.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung für Bauwerke wird gemäß VOB/B mit 2 Jahren vereinbart, soweit nicht aus dem konkreten Einzelangebot bzw. Nichtan-wendung der VOB abweichende Regelungen maßgeblich sind.
2. Soweit vom Auftragnehmer in sich komplette funktionsfähige Kaufteile nur montiert werden, gelten für das besondere Kaufteil, ausschließlich die vom Hersteller bzw. Lieferer zugesagten und gebräuchlichen Gewähr-leistungsfristen, mindestens jedoch 6 Monate.
3. Sind vom Hersteller bzw. Lieferer von Kaufteilen besondere Wartungs-maßnahmen und Bedienvorschriften vorgeschrieben, so sind diese vom Auf-traggeber einzuhalten. Bei Nichteinhaltung entfallen sämtliche Gewähr-leistungs- und Haftungsansprüche.
4. Die Gewährleistungsansprüche sind zunächst in Form der Nachbesserung des Leistungsgegenstandes vom Auftragnehmer zu erfüllen.
5. Sind Mängel am Leistungsgegenstand auf vorgegebene Zeichnungsunter-lagen oder Anweisungen von Architekten bzw. Sonderfachleuten des Bauherrn zurückzuführen, sind diese eigenständig verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht aus eigenem Fachwissen eventuelle Mängel hätte erkennen müssen.
6. Geringfügige Abweichungen im Farbton und Produktweiterentwicklungen gegenüber der Bestellung und Muster gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
VII. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.